Die Absicherung von Haftungsrisiken ist Grundlage jedes Mediziners, egal ob niedergelassener oder angestellter Arzt. Die Berufshaftpflicht gewährt zum einen Versicherungsschutz für berechtigte Ansprüche von Patienten. Zum anderen wehrt sie unberechtigte Forderungen ab und trägt darüber hinaus auch eventuelle Anwalts- und Verfahrenskosten bei Schadenersatzklagen.
Die Arzthaftung unterscheidet zwischen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Haftung.
Während die zivilrechtliche Haftung sich mit dem Ausgleich entstandener Beeinträchtigungen wegen eines Behandlungsfehlers befasst (Schmerzensgeld, Verdienstausfall), richtet die strafrechtliche Haftung bei der Verletzung von Vorschriften des Strafrechts (fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Tötung) ihren Fokus auf die staatliche Strafverfolgung.
Für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) ist die individuelle Gestaltung einer bruchfreien Deckung von wesentlicher Bedeutung. Die haftungsrechtliche Situation entspricht am ehesten derjenigen eines Krankenhauses. Der Haftpflichtversicherungsvertrag des MVZ schließt die Tätigkeit der Inhaber und angestellten Ärzte sowie des gesamten nichtärztlichen Personals ein.
Im Hinblick auf die strafrechtliche Komponente empfehlen wir den Abschluss eines umfassenden Strafrechtschutzes.
Komponenten: